( EStG § 4 Abs 4, § 5 ) Besteht mit als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesenen Objekten kein betrieblicher Zusammenhang, können darauf entfallende Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
VwGH 92/13/0273 v. 28.05.1997
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs 4 EStG durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird, was ebenso nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist wie die Frage, ob das von einem Aufwand des Steuerpflichtigen betroffene Objekt überhaupt zu den Wirtschaftsgütern seines notwendigen Betriebsvermögens zu zählen ist. Betriebsausgaben setzen Aufwendungen voraus; diese müssen nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden.