( WassergebührenVO ) Die Bestimmung der WassergebührenVO einer burgenländischen Gemeinde, wonach für Saisonalwasserbezieher eine Wasserbereitstellungsgebühr pro Wohneinheit bzw. Einzelanschluss zu entrichten ist, ist auf eine an die Wasserleitung angeschlossene Anlage anzuwenden, wenn diese eine je nach Witterung und Jahreszeit von den Eigentümern der Wohneinheiten saisonal frequentierte Feriensiedlung darstellt. VwGH 95/17/0019 v. 17.03.1997. (Bescheid aufgehoben)