( WasserleitungsgebO, KanalgebO ) Bei der Bemessung der Kanal- und Wassergebühren einer Tiroler Gemeinde sind die für die Berechnung relevanten Ansätze - z.B. Einwohnergleichwerte oder Beträge bei Verabreichung von Speisen und Getränken einerseits und für Nächtigungen andererseits - zu addieren. Von einem „Gasthaus“ im Sinne des § 5 Wasserleitungsgebührenordnung und/oder einem „Gast- und Schankbetrieb“ im Sinne des § 5 Kanalgebührenordnung ist auch dann auszugehen, wenn darin nur Gäste des Nächtigungsbetriebes verköstigt und mit Getränken versorgt werden. VwGH 95/17/0005 v. 17.03.1997. (Bescheid aufgehoben)