( VergnStG § 19 Abs 1, VStG § 19 Abs 2 ) Das Interesse der Öffentlichkeit an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung wird in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, wenn die Einbekennung und Entrichtung einer Abgabe zur Gänze unterblieben ist. VwGH 97/15/0039 v. 24.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)