( UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1 ) Das Kapitel 97 des Zolltarifs kommt nicht generell als Auffangposition für Kunstwerke in Betracht. Vielmehr weist der Zolltarif andere Gegenstände mit künstlerischem Wert, wie z.B. geknüpfte Teppiche, Tapisserien - handgewebt (wie z.B. Gobelins), Schmuckwaren, Gold- oder Silberschmiedearbeiten, Uhren und Möbel, in anderen Zweckkapiteln aus. Der künstlerische Wert von Bildteppich en steht ihrer Einreihung in das Kapitel 57 nicht entgegen.