( ASVG § 67 Abs 10 ) Der Liquidator einer Gesellschaft kann für offene Beitragsschulden einer Gesellschaft bei deren Uneinbringlichkeit und Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen bei der Gesellschaft auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft noch nicht in Anspruch genommen wurde oder genommen werden konnte. VwGH 96/08/0099 v. 17.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)