( ASVG § 175 Abs 1 ) Durch die Notwendigkeit der Unterbringung von Schülern in einem Jugendheim während eines Schulschikurs es mit anderen Mitschülern ist der ursächliche Zusammenhang eines an sich während der ungeschützten Tätigkeit des Sichvorbereitens auf die Nachtruhe geschehenen Unfalls mit der Schulveranstaltung zufolge einer typischerweise damit verbundenen Gefahr auch dann hergestellt, wenn der Unfall aus Neugier oder sonstigen persönlichen Motiven, weiters Raufen, Necken, Streitigkeiten und ähnlichen Verhaltensweisen geschehen ist. LG Wels 17 Cgs 116/95 v. 24.01.1996. (ZAS Jud. 3/1997)