( VwGG § 45, EG-Vertrag Art 177 ) Mit einem Schreiben der Europäischen Kommission, mit dem ein Wiederaufnahmewerber darzutun versucht, dass die in einem Erkenntnis des VwGH zu lösende Rechtsfrage (nunmehr) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH führen müsse, werden die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt. Selbst wenn der VwGH zu Unrecht der Auffassung gewesen wäre, die maßgebliche Rechtsfrage ohne deren Vorlage an den EuGH selbst entscheiden zu dürfen, würde die unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen. VwGH 96/21/1118 v. 19.02.1997. (Antrag abgewiesen)