( StVO § 48 Abs 4, Wr. ParkometerG § 1 Abs 1 ) Jede Kombination von Straßenverkehrszeichen mit Hinweisschilder n, die nicht in der StVO vorgesehen sind, auf einer Anbringungsvorrichtung, ist im Grunde des § 48 Abs 4 StVO unzulässig und die betreffende Verordnung nach der StVO mit einem Kundmachungsmangel belastet. Mangelt es an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung und damit an der Geltung der Kurzparkzone, fehlt eine Voraussetzung für die Gebührenpflicht. VwGH 96/17/0337, 0338 v. 21.04.1997. (Bescheide aufgehoben)