(EG-Vertrag Art 177, B-VG Art 20 Abs 2, Art 83) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird u. a. dann verletzt, wenn eine als Gericht im Sinne des Art 177 EG-Vertrag zu qualifizierende unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne des Art 20 Abs 2 B-VG entgegen der Anordnung des Art 177 Abs 3 EG-Vertrag eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.