( AufG § 1 Abs 3 Z 1 ) Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich des BeschlussesNr 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei errichteten Assoziationsrates v. 19. 9. 1980 macht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat davon abhängig, dass dieser ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat. EuGH Rs. C-386/95 v. 29.05.1997, Fall Eker.