( AuslBG § 1 Abs 2 lit l, § 15 Abs 1 Z 2 ) Die Ausstellung eines Befreiungsscheines für einen mit einem österreichischen Staatsbürger in aufrechter Ehe lebenden Ausländer ist rechtswidrig, weil dieser das Nicht(mehr)bestehen einer - zumindest 5-jährigen - Ehe voraussetzt. VwGH 94/09/0154 v. 26.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)