( GGG § 14, § 18, JN § 58 ) Kommt es nach einem Vergleich über den Endtermin eines Mietverhältnisses, bis zu dem auch ein erhöhter Mietzins zu entrichten ist, nicht auf den im Vergleich genannten Termin, sondern auf die im Wege der Schlüsselübergabe allenfalls auch später erfolgende, tatsächliche Räumung an, haben die Vergleichsparteien im Wege ihrer Vereinbarung im Ergebnis eine Rechtsbeziehung auf unbestimmte Zeit begründet, die dem Gerichtsgebührenbescheid auf Basis des erhöhten Mietzinses zugrunde zu legen ist. VwGH 97/16/0026 (AW 97/16/0006) v. 22.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)