( GebG § 33 TP 16 ) Auch für den Fall einer entgeltfreien Abtretung eines Geschäftsanteils im Sinne des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl 1994/629 war als maßgeblicher Wert des Gesellschaftsanteils der zum vorhergehenden 1. 1. festgestellte Einheitswert bzw. Einheitswertanteil anzusetzen. VwGH 97/16/0034 v. 22.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)