( GGG § 16 Z 1, § 18 Abs 2 ) Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches ist die Pauschalgebühr für Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, jedenfalls unter Zugrundelegung des durch den Vergleich erhöhten Steitwerts zu berechnen. Wurde im Vergleich eine Geldleistung vereinbart, ist diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. VwGH 97/16/0078 v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)