( FinStrG § 82 Abs 1 ) Für die Annahme eines Verdachtes einer Schenkungssteuerhinterziehung ist das Vorliegen von Tatsachen erforderlich, aus denen auf eine Schenkung bzw. eine freigebige Zuwendung geschlossen werden könnte. Eine solche Zuwendung setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt.