( BAO § 184 ) Werden die Kasseneingänge einiger Tage eines Wirtschaftsjahres nicht aufgezeichnet, ist damit bereits die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 3 BAO gegeben. Dass an den Werktagen, für die im Kassabuch keine Einnahmen aufgezeichnet sind, das Geschäft entweder geschlossen gewesen sei oder wegen der Umbauarbeiten tatsächlich keine Kunden in das Geschäft gekommen seien, stellt eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Im Betrieb noch vorhandene Waren müssen auch dann in der Inventur aufscheinen, wenn sie nicht mehr bewertbar sind. Eine unvollständige bzw. unrichtige Erfassung der Bestände ist aber bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs 3 BAO zu werten.