( BAO § 184, FinStrG § 98 Abs 3 ) Macht die Finanzstrafbehörde die Ergebnisse eines abgabenbehördlichen Prüfungsberichtes zum Gegenstand ihrer Sachverhaltsfeststellungen, ohne in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen und die gebotene eigenständige Würdigung des Sachverhaltes eingetreten zu sein, ist eine Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung rechtswidrig.