( BAO § 184 ) Bei zur Gewinnverlagerung eingesetzten Gesellschaften können die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse in der Regel nicht durch bloße Einsichtnahme in öffentliche Register eruiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Notar oder eine andere Person die Einsichtnahme vornimmt. Auch die Verweigerung der Aussage vor einer österreichischen Behörde in Zusammenhang mit der Bereitschaft dieser Zeugen, Fragen im Schriftweg vor einem Notar zu beantworten, lässt zwar eine Vorliebe für notariell e Bestätigung en erkennen, zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen der Wissensäußerung einer Person höhere Glaubwürdigkeit zukommen sollte, wenn sie vor einem Notar abgegeben wird.