( GewStG § 26 Abs 2 ) Die in § 26 Abs 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Novellenfassung 1988 angeführten Bezüge im Sinne des § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988 gehören in ihrer Gesamtheit und nicht nur im lohnsteuerfreien Ausmaß nicht zu den Vergütungen und damit nicht zur Lohnsumme im Sinne des § 26 Abs 1 GewStG.
VwGH 94/17/0409, 0410 v. 26.05.1997