( KStG § 8, EStG § 27 ) Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführer s verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt ist und/oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart ist. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind daher steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.