( KO § 58 Z 2 ) Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art können nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Die Ansicht, für vor Eröffnung des Konkurses begangene Straftaten könne nach Abschluss eines Zwangsausgleichs eine Geldstrafe nur in der Höhe der Ausgleichsquote verhängt werden, findet im Gesetz keinerlei Deckung. VwGH 95/11/0361 v. 22.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)