( KO § 25, AngG § 29, § 26 Z 2 ) Erhält ein Arbeitnehmer unmittelbar vor Konkurseröffnung etwas mehr als einen Monat hindurch kein Arbeitsentgelt, ist das Vorenthalten der Bezahlung dem Masseverwalter nicht unmittelbar zuzurechnen. Wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner verursachte Lohnrückstände auf Grund der Bestimmungen der KO gar nicht bezahlen darf, wandeln sich ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger auch jene des Arbeitnehmers auf Bezahlung rückständigen Lohnes in einen Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nimmt dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers die Eignung, den vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen. OGH 8 Ob S 2030/96d v. 29.08.1996.