( AuslBG § 28 Abs 1 Z 1 lit a, VStG § 9 ) Verwendet eine Gesellschaft Arbeitnehmer, die ihr von einer anderen Gesellschaft im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung zugeteilt worden sind, und übt der handelsrechtliche Geschäftsführer des Beschäftigers diese Funktion auch beim Überlasser aus, ist er demnach für diese beiden Gesellschaften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann doppelt bestraft werden.