( AlVG § 12 Abs 4 ) Die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs 3 lit f AlVG setzt gemäß § 12 Abs 4 AlVG die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voraus. VwGH 96/08/0147 v. 14.01.1997. (Bescheid aufgehoben)