( AlVG § 12 Abs 4, § 16 ) Eine (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs 3 lit f AlVG kommt nur mehr in Betracht, wenn schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine in § 12 Abs 4 AlVG näher bestimmte Parallelität einer Ausbildungsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs 3 lit f AlVG und des dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat. VwGH 96/08/0158 (früher: 95/08/0053) v. 22.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)