( AlVG § 12 Abs 3 lit f ) Hat ein Student bei einer Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtig er Beschäftigung (unabhängig davon, dass diese Beschäftigungen nur unter Mitberücksichtigung eines in den Hauptferien bestandenen Beschäftigungsverhältnisses einen Gesamtzeitraum von etwas über 20 Wochen abgedeckt haben) nicht den für § 12 Abs 4 AlVG entscheidenden Erweis einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung erbracht, hat er weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Notstandshilfe.