( GewO § 82 lit f ) Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann erheblich und tatbestandsmäßig sein. Auch wenn in § 82 lit f GewO erster Tatbestand die Erheblichkeit des Dienstversäumnisses nicht als gesetzliches Tatbestandsmerkmal genannt ist, ergibt sich ihr essentieller Charakter jedoch daraus, dass jeder Entlassungstatbestand die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erfordert.