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GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4862/26/97 Heft 4862 v. 19.8.1997

( GewO § 82 lit f ) Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann erheblich und tatbestandsmäßig sein. Auch wenn in § 82 lit f GewO erster Tatbestand die Erheblichkeit des Dienstversäumnisses nicht als gesetzliches Tatbestandsmerkmal genannt ist, ergibt sich ihr essentieller Charakter jedoch daraus, dass jeder Entlassungstatbestand die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erfordert.

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