( GewO § 82a, AngG § 26 Z 2 ) Ein Arbeitgeber kann bei vertretbarer Rechtsansicht über die Voraussetzungen des Nächtigungsgeldes dieses jedenfalls bis zur geforderten Aufklärung über Widersprüche aus der Tachographenscheibe und der Abrechnung eines Arbeitnehmers zurückhalten, ohne sich der Gefahr ungebührlicher Schmälerung des Entgelts auszusetzen. OLG Wien 9 Ra 10/97z v. 27.05.1997.