( FLAG § 6 Abs 2 ) Hat sich ein behindertes Kind erst seit seinem 30. Lebensjahr in laufender Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus befunden, ist es vor Vollendung des 21. Lebensjahres ca. 2 Jahre in einem Lehrverhältnis und eineinhalb Jahre in einem Angestelltenverhältnis tätig gewesen und ist dieses Angestelltenverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres noch ca. 7 Monate aufrecht geblieben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil die in § 6 Abs 2 lit d FLAG gefordete voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. VwGH 96/14/0063 v. 18.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)