( FinstrG § 19 Abs 4 ) Vom Vorliegen entsprechend determinierter Kriterien anteilsmäßigen Wertersatzes durch weitere Personen, die als Täter, Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, kann ausschließlich dann gesprochen werden, wenn die Ermittlung sowohl der Identität als auch des Aufenthalts weiters in Betracht kommender Tatkomplizen nach Lage des Falles auf Grund bestimmter Tatsachen wenigstens absehbar erscheint. OGH 12 Os 67/96 v. 12.12.1996.