( EStG § 21, § 23 ) Erhält ein Kompostverarbeiter für die übernommenen Abfälle ein Entgelt und/oder verwertet er nicht den gesamten daraus gewonnenen Kompost in der eigenen Land- und Forstwirtschaft, sind bei der Beurteilung, ob ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt, die jeweiligen Entgelte für die übernommenen Abfälle, die Art und Weise sowie die Kosten der Bearbeitung und letztendlich die Menge des nicht selbst verwendeten Kompostes in ihrer Gesamtheit entsprechend zu berücksichtigen. Der Rechtsauffassung, wonach schon der bloße Betrieb einer Kompostierung eine originäre land- und forstwirtschaftliche Haupttätigkeit darstellt, wird nicht beigetreten. BMF v. 03.07.1997. (SWK 20/21/1997)