( Ktn. KanalG § 21, B-VG Art 139 ) Wird ein dem Gesetz entsprechender von der Behörde angewendeter Kanalgebührensatz wegen Nichteinbeziehung der von Landwirten zu leistenden Abgaben sowie der Abgaben aus Aufschließungs- und Ergänzungsbeiträgen zur Berechnung der Abgabe als unrichtige Gebührenvorschreibung bekämpft, fehlt dem VwGH die Zuständigkeit zu einer Überprüfung. VwGH 94/17/0345, 0346 v. 27.01.1997. (Beschwerden abgewiesen)