( ABGB § 1311, ASchG § 22 Abs 3, § 30 ) Erbringt der Arbeitgeber den Beweis, dass ein gesundheitlicher Schaden auch bei Einhaltung der Arbeitnehmerschutznormen in gleicher Weise eingetreten wäre, haftet er nicht für den daraus erwachsenden Nachteil.
OGH 1 Ob 81/97m v. 18.03.1997