( AngG § 27 Z 2 ) Art 5 Abs 1 in Verbindung mit Art 2 Abs 1 der RL 76/207/EWG des Rates v. 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht vorbehaltlich der Vorschriften des nationalen Rechts im Sinne von Art 2 Abs 3 der RL 76/207/EWG einer Entlassung auf Grund von Fehlzeiten infolge einer durch Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht entgegen, auch wenn diese Krankheit in der Zeit der Schwangerschaft aufgetreten ist und noch während und nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs angedauert hat.