( AngG § 27 Z 1 ) Wurde ein Arbeitgeber aus privaten Gründen von der bei ihm beschäftigten Ehefrau aus dem ehelichen Wohnhaus und damit aus einem früher betrieblich genutzten Raum innerhalb des ehelichen Wohnhauses, der auch als Büro für die Firma des Arbeitgebers genutzt wurde, ausgesperrt, stellt dies keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 6 Cga 188/94y v. 29.01.1997, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 146/97k v. 18. 6. 1997.