( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i ) Stellt die Kündigung eines Arbeitnehmers eine „Retourkutsche“ des Arbeitgebers auf ein Anspruchsschreiben des Arbeitnehmers dar, ist die Kündigung wegen vom Arbeitgeber in Frage gestellter, offenbar nicht unberechtigt geltend gemachter Ansprüche auch dann anfechtbar, wenn der Anspruch im Schreiben mit einer vom Kollektivvertrag abweichenden Bezeichnung („Baustellenzulage“ anstatt Montagezulage) benannt wurde. OGH 9 Ob A 28/97a v. 12.02.1997.