( ASVG § 143 Abs 1 Z 3 ) Werden Abschlussprovisionen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls verdient, jedoch erst danach ausgezahlt, handelt es sich begrifflich nicht um eine Weiterleistung von Bezügen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, so dass aus der Nichterwähnung der Abschlussprovisionen in § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kein Ruhen des Krankengeldes wegen deren Weiterleistung eintreten kann.
OGH 10 Ob S 93/97t v. 27.03.1997