Bei der Entscheidung des OGH 8 Ob A 2132/96d v. 17. 4. 1997 = ARD 4841/36/97, wonach bei einer ununterbrochenen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung, die von einem Arbeitsjahr in das nächste hineinreicht, nur dann mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht, wenn zu Beginn dieses Arbeitsjahres noch Entgeltanspruch besteht, ist aus der Sicht des HVSVT zu beachten, dass dieses Urteil