( AuslBG § 1 Abs 2 lit m, VO (EWG)Nr 1612/68 ) Eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehepartner eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates ist, kann sich nicht auf das Recht aus Art 11 der VO (EWG)Nr 1612/68 des Rates v. 15. 10. 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn der betreffende Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat.