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Keine EG-Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige

ArbeitsrechtARD 4859/22/97 Heft 4859 v. 5.8.1997

( AuslBG § 1 Abs 2 lit m, VO (EWG)Nr 1612/68 ) Eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehepartner eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates ist, kann sich nicht auf das Recht aus Art 11 der VO (EWG)Nr 1612/68 des Rates v. 15. 10. 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn der betreffende Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat.

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