( UStG § 1, § 6, RL 77/388/EWG ) Eine Regelung, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, verstößt gegen Verpflichtungen aus Art 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977. EuGH Rs. C-45/95 v. 25.06.1997.