( UStG § 7 Abs 1 Z 2 ) Zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung gehört gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972, dass der Gegenstand „in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes“ in das Ausland befördert oder versendet worden ist. Eine Versendung in das Ausland liegt auch dann vor, wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist, oder wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann ins Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern oder abholen lässt. § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1972 normiert als weiteres Tatbestandsmerkmal den Buchnachweis. VwGH 95/14/0082 v. 18.03.1997. (Bescheid aufgehoben)