( Slbg. FrVerkG § 2 Abs 1 ) Die Tätigkeit des Bundes als Betreiber von Mautstraßen in Salzburg war - jedenfalls in den Beitragsjahren 1991 und 1992 - eine von § 2 Abs 1 Slbg. Fremdenverkehrsgesetz (FrVerkG) erfasste gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Teile der Mauteinnahmen auf der Tauernautobahn sind unmittelbar und mittelbar durch den Fremdenverkehr veranlasst, so dass der Bund sohin im Sinne des § 2 Abs 1 Slbg. FrVerkG „am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessiert“ ist. VwGH 96/17/0443 bis 0446 (früher 93/17/0031 bis 0034) v. 20.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)