( Slbg. AnliegerleistungsG § 11 ) Da selbst die Abänderung des Flächenwidmungsplans (Umwidmung in Grünland) hinsichtlich eines bebauten Grundstücks nicht dazu führt, dass eine bescheidmäßig erteilte und die Grundlage für die Baubewilligung (für den Bestandsbau) bildende Bauplatzerklärung dadurch untergeht, sind die entsprechenden Anliegerbeiträge (Kanalanschlussgebühren) auf Basis des gesamten, auch des in Grünland umgewidmeten Grundstücks zu entrichten. VwGH 93/17/0127 v. 20.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)