( OÖ TourismusG § 35 ) Ein von einem Arzt in einem Luftkurort mit seinen Mitarbeitern geführtes elektromedizinisches Institut zur ambulanten Behandlung ist, soweit es sich dabei um eine Krankenanstalt, im Besonderen um ein Ambulatorium im Sinne des § 2 Z 7 OÖ Krankenanstaltengesetz 1976, handelt, für die Belange des Interessentenbeitrages als eigens genannte Wirtschaftstätigkeit in der Position 961.3 eingeordnet. VwGH 93/17/0415 v. 24.02.1997. (Bescheid aufgehoben)