( OÖ FrVerkAbgG § 3 Abs 2 lit b ) Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an Fortbildungskursen und -seminaren ist dann zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu zählen, wenn für ihn eine arbeits- bzw. dienstrechtliche Pflicht zur Teilnahme besteht. VwGH 93/17/0167 v. 27.01.1997. (Bescheid aufgehoben)