( EStG § 4 Abs 1 ) Hat ein Gewerbetreibender eine erhöhte Leistung aus einer betrieblichen Sachversicherung nur in Hinblick auf sein betriebliches Engagement erhalten, zählt die Forderung aus diesem Engagement zum Betriebsvermögen, so dass die Zinserträge aus dieser Forderung als Betriebseinnahmen anzusehen sind. VwGH 95/14/0118 v. 25.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)