( ABGB § 1151 Abs 1 ) Im Rahmen einer Abgrenzung zwischen Dienst- und Gesellschaftsverhältnis ist es von Bedeutung, dass eine Gewinnbeteiligung von 40% nicht alltäglich ist. Die rechtliche Beurteilung der gesamten Vertragsbeziehung kann jedoch nicht von der Höhe des Prozentsatzes der Beteiligung abhängen. Beispielsweise können gute Kontakte eines Arbeitnehmers, die zu sehr hohen Umsätzen des Arbeitgebers geführt haben, als gewichtiger Grund für eine unüblich hohe Beteiligung angesehen werden. ASG Wien 29 Cga 123/95k v. 05.11.1996, wegen ungenügender Sachverhaltsfeststellung in einem anderen Punkt aufgehoben durch OLG Wien 8 Ra 133/97f v. 13. 6. 1997.