( AngG § 11 Abs 3 ) Ist der Provisionsanspruch eines Provisionsvertreters vertraglich vom Eingang der Zahlung des Kunden an den Arbeitgeber abhängig, ist er nicht von späteren Dispositionen des Arbeitgebers über den Vertrag, sondern grundsätzlich nur davon abhängig, ob der Vertrag zustande gekommen ist.
OGH 9 Ob A 2/97b v. 26.03.1997