( FLAG § 2 Abs 1 lit c ) Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der für den Familienbeihilfenanspruch eines volljährigen Kindes notwendigen Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. VwGH 96/14/0088 v. 25.02.1997. (Bescheid aufgehoben)